§ 2 MRG
Nur der Wohnungseigentümer, der WE-Bewerber, der dinglich oder obligatorisch berechtigte Fruchtnießer der Liegenschaft oder Mieter eines ganzen Hauses schließen Hauptmietverträge ab. Die vom Fruchtnießer einer Wohnung geschlossenen Mietverträge sind als Untermietverträge zu qualifizieren.