Die E OGH 3 Ob 234/17h, die Anstoß für den folgenden Beitrag war, beschäftigt sich inhaltlich mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs 3 WEG 2002 sowie 37 EO. Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner im Exekutionsverfahren mittels Exszindierungsklage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen, deren Lösung dieser Beitrag gewidmet ist. Zunächst stellt sich einmal die grundlegende Frage, was – im Rahmen der Exekution in das Wohnungseigentum – überhaupt Exekutionsobjekt ist, wenn sich der Exekutionstitel – so wie in casu – nur gegen einen Eigentümerpartner richtet. Neben der Beantwortung dieser Frage, werden weitere damit in Zusammenhang stehende Probleme näher erläutert, insb wird auch auf die Frage eingegangen, ob die Bestimmung des § 13 Abs 3 WEG 2002 mit den allgemeinen exekutionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.