In der E 5 Ob 74/17v hat der OGH festgestellt, dass die Überdurchschnittlichkeit einer Lage nicht aus dem im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung höheren Grundkostenanteil, sondern durch andere nach der Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens die Qualität der Lage bestimmende Faktoren definiert wird. Der folgende Beitrag hat keine Gesamtdarstellung des Themas „Lagezuschlag“ zum Ziel, sondern konzentriert sich auf die Behandlung einiger Zweifelsfragen, die durch die E aufgeworfen wurden.