§ 52 WEG 2002
In außerstreitigen Verfahren nach § 52 WEG ist die Parteistellung des Wohnungseigentümers an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein. Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum