§ 863 ABGB, § 16 WEG 2002
Eine Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts, die eine Willenseinigung aller Mit- und Wohnungseigentümer erfordert, kann auch konkludent zustande kommen. Wenn eine Widmungsänderung aufgrund der (konkludent erteilten) Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bereits wirksam zustande gekommen ist, bedarf eine neuerliche Änderung der Einstimmigkeit.