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Konkludente Umwidmung des Wohnungseigentumsobjekts

RechtsprechungWEGwobl 2018/68wobl 2018, 203 Heft 6 v. 1.6.2018

§ 863 ABGB, § 16 WEG 2002

Eine Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts, die eine Willenseinigung aller Mit- und Wohnungseigentümer erfordert, kann auch konkludent zustande kommen. Wenn eine Widmungsänderung aufgrund der (konkludent erteilten) Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bereits wirksam zustande gekommen ist, bedarf eine neuerliche Änderung der Einstimmigkeit.

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