Der Umstieg vom Sachwalterrecht auf das Erwachsenenschutzrecht bringt auch im Miet- und Wohnrecht erhebliche Veränderungen: einerseits neue oder neu gestaltete Vertretungsformen wie die gewählte Erwachsenenvertretung und die erheblich erweiterte gesetzliche Erwachsenenvertretung (= frühere Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger); andererseits verlieren Personen mit Erwachsenenvertreter nicht mehr automatisch einen Teil ihrer Handlungsfähigkeit. Daher stellt sich die Frage, ob Verträge mit diesen Personen oder Erklärungen dieser Personen rechtswirksam sind sowie in welchen Fällen sie vertreten werden müssen und vertreten werden können.