§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
Erwirbt der Mieter eine Wohnung und veräußert sie in der Folge unter Aufgabe oder nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes, werden die Besitzzeiten als Mieter in die Fünfjahresfrist eingerechnet.
§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
Erwirbt der Mieter eine Wohnung und veräußert sie in der Folge unter Aufgabe oder nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes, werden die Besitzzeiten als Mieter in die Fünfjahresfrist eingerechnet.