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Ersichtlichmachung der Anschrift des Eigentümers im Grundbuch

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 2018/62wobl 2018, 171 Heft 5 v. 1.5.2018

§ 20 GBG, § 27 GBG, § 52 GBG, § 84 GBG, § 12 GUG

§ 12 Abs 4 GUG bietet ungeachtet des unverändert gebliebenen Wortlauts des § 84 GBG die Möglichkeit, auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.

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