§ 3 MRG, § 18 MRG
Voraussetzung jeder Erhaltungsarbeit ist, dass überhaupt eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben ist. Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht hingegen nicht.