§ 1 MG, § 23 MG
Für die Wirksamkeit der Befristung ist auf die im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung geltende Rechtslage abzustellen. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Rsp erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.