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Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 1 MG auf ein nach dem 31.12.1967 begründetes Mietverhältnis zur Errichtung eines Gebäudes durch den Mieter

RechtsprechungMRGwobl 2018/42wobl 2018, 113 Heft 4 v. 1.4.2018

§ 1 MG, § 23 MG

Für die Wirksamkeit der Befristung ist auf die im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung geltende Rechtslage abzustellen. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Rsp erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.

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