§ 15g Abs 3 WGG normiert eine Ausnahme von der Veräußerungsbeschränkung zugunsten bestimmter in dieser Gesetzesstelle genannter Personen. Trotz der Anlehnung an im Wohnrecht bereits bekannte Bestimmungen verbleiben bei Anwendung dieser Norm aber offene Fragen, denen im folgenden Beitrag nachgegangen wird.