§ 24 WEG 2002, § 25 Abs 3 WEG 2002
Im Rahmen einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ein Vorgehen iSd additiven Verfahrens nach § 25 Abs 3 WEG 2002 nicht zulässig.
Um die bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses zu gewährenden Äußerungs- und Stimmrechte der innerhalb der ursprünglichen Äußerungsfrist abstimmenden Wohnungseigentümer nicht zu verletzen, müsste die Möglichkeit zur nachträglichen Stimmabgabe jedenfalls allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht werden. Im Falle einer solchen allgemeinen Fristverlängerung liegt allerdings ohnedies ein einheitliches Umlaufverfahren vor. Die Festlegung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ist nicht dem Gutdünken der Initiatoren eines Umlaufbeschlusses etwa in der Weise überlassen, dass diese den Abstimmungsvorgang willkürlich für beendet und das Ergebnis für verbindlich erklären könnten. Den Initiatoren des Umlaufbeschlusses steht daher nicht die Möglichkeit offen, durch wiederholte Fristverlängerungen mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses so lange zuzuwarten, bis einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens bereit sind oder bis es etwa gar zur Änderung der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft kommt.