Bedungener Gebrauch eines Mieters ist durch die Anbringung der Aufschrift „GAY“ durch die Mehrzahl der Mitbewohner des Hauses an den Fenstern der von ihnen genutzten Objekte nicht beeinträchtigt
RechtsprechungABGBwobl 2018/25wobl 2018, 66 Heft 2 v. 1.2.2018