§ 933a ABGB, § 1435 ABGB, § 406 ZPO
Deckungskapital ist als Vorschuss zweckgebunden und verrechenbar und kann bei Übermaß zurückgefordert werden. Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, könnte der Verpflichtete seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren.