Aus Anlass zweier OGH-E aus der jüngsten Vergangenheit, die sich bezüglich ein- und desselben Sachverhaltes mit dem Phänomen des „einheitlichen Bestandvertrages“ bzw des „einheitlichen Bestandobjektes“ zu beschäftigen hatten, wird im Folgenden der Frage nachgegangen, wie es um die Konsistenz der einschlägigen Judikatur, insbesondere des Höchstgerichts, bestellt ist. Der einigermaßen ernüchternde Befund wird zum Anlass genommen, eine Konsolidierung der Judikatur zu fordern und zu skizzieren, in welche Richtung diese richtigerweise zu gehen hat.