§ 6 BTVG, § 918 ABGB
§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren; gesetzliche Rücktrittsrechte etwa wegen Verzugs des Erwerbers bleiben unberührt.
§ 6 BTVG, § 918 ABGB
§ 6 BTVG schränkt das Recht des Bauträgers ein, vertraglich Rücktrittsrechte zu vereinbaren; gesetzliche Rücktrittsrechte etwa wegen Verzugs des Erwerbers bleiben unberührt.