Der OGH hat in der Entscheidung zu 2 Ob 187/15m formale Aspekte der Abtretung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen nach § 16 BTVG im Bereich des Wohnungseigentums behandelt. Neben den darin vom 2. Senat getroffenen Aussagen stellen sich aber in der Praxis noch weitere bis dato auch literarisch nicht aufgearbeitete Fragen, denen im folgenden Beitrag nachgegangen werden soll.