§ 1 WEG 1975, § 2 WEG 2002, § 16 WEG 2002
Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG jedenfalls die sog „Außenhaut“, aber auch die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke, jedenfalls wenn sie eine Außenbegrenzung des Bestandobjekts bildet oder ihr sonst eine für das Gebäude tragende Funktion zukommt.