§ 8 Abs 1 EStG, § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG
Die unterschiedlichen Sätze der AfA im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich (2,5 bzw 1,5 %) erscheinen auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil betrieblich (zB eine Lagerhalle) und nicht betrieblich genutzte Gebäude (zB eine Mietwohnung) im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung einer unterschiedlichen "Abnutzungsintensität" unterliegen.