Ein WE-Objekt soll durch Anbringung eines Außenklimagerätes einen Schutz vor sommerlicher Überwärmung erhalten1, ein bisher eigengenutztes rein zu Wohnzwecken gewidmetes Objekt soll als Ferienwohnung an wechselnde Benutzer jeweils für drei bis sieben Tage vermietet werden2 oder der vertraglich zugesagte Dachbodenausbau soll umfänglich erweitert werden. All diese Änderungswünsche einzelner Miteigentümer fallen in den Anwendungsbereich des § 16 WEG 2002, der in den letzten Jahren auch eine Fülle von Judikaten des OGH bewirkt hat. Der folgende Beitrag untersucht die praxisrelevanten Problemstellungen bei Anwendung des § 16 WEG 2002.