§ 16 EStG, § 28 EStG
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer – der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden – Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften.