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Berücksichtigung von Mieterinvestitionen bei der Überprüfung der Angemessenheit des Fixpreises

RechtsprechungWohnungsgemeinnützigkeitsrechtwobl 2017/54wobl 2017, 159 Heft 5 v. 1.5.2017

§ 15b WGG, § 15d WGG, § 18 WGG, § 20 Abs 5 WGG, § 23 WGG

Die Preisbildungsnorm des § 15d WGG nennt zwar ausdrücklich nur „Wohnungen oder Geschäftsräume“; angesichts des Gesetzeszwecks und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist deren Anwendung aber auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze zu bejahen.

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