§ 15b WGG, § 15d WGG, § 18 WGG, § 20 Abs 5 WGG, § 23 WGG
Die Preisbildungsnorm des § 15d WGG nennt zwar ausdrücklich nur „Wohnungen oder Geschäftsräume“; angesichts des Gesetzeszwecks und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist deren Anwendung aber auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze zu bejahen.