§ 863 ABGB, § 914 ABGB, § 1096 ABGB
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann ein Konkurrenzschutz nur dann angenommen werden, wenn redliche und vernünftige Parteien einen solchen unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte vereinbart hätten.