§ 15 GGG, § 4 GrEStG, § 6 GrEStG, § 60 JN
Gem § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen.
Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen Sache ist gem § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen,
§ 15 GGG, § 4 GrEStG, § 6 GrEStG, § 60 JN
Gem § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen.
Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen Sache ist gem § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen,