§ 364c ABGB
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt. Dieses Verbot kann auch ohne Rechtsgrund im Grundbuch eingetragen werden.