§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB
Im Fall notwendiger richterlicher Beweiswürdigung ist idR nur dann ein Einwand gegen die Räumung als schuldhaft anzulasten, wenn die Partei dabei bewusst die Unwahrheit sagt oder evident unhaltbare Behauptungen aufstellt.
§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB
Im Fall notwendiger richterlicher Beweiswürdigung ist idR nur dann ein Einwand gegen die Räumung als schuldhaft anzulasten, wenn die Partei dabei bewusst die Unwahrheit sagt oder evident unhaltbare Behauptungen aufstellt.