§ 914 ABGB, § 1097 ABGB, § 10 MRG
Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter jene Kosten, die der Mieter in Ausübung der Option zum DG-Ausbau aufgewendet hat, grundsätzlich zu ersetzen hat, ist im Sinne redlicher und vernünftiger Vertragsparteien lediglich insofern einschränkend zu verstehen als die Kosten substanzschädigender, fehlgeschlagener, objektiv völlig nutzloser oder konsenswidriger Maßnahmen nicht umfasst sind.