§ 523 ABGB, § 18 WEG 2002
Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.
§ 523 ABGB, § 18 WEG 2002
Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen.