§ 2 MRG, § 16 MRG
Die Zusage, im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und somit auch des Untermietverhältnisses zu den gleichen Konditionen als Vermieterin in den Untermietvertrag „einzutreten“, kann als Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Konditionen verstanden werden.