Beim Eintritt eines Mieters in einen dem MRG unterliegenden Mietvertrag ist es nach dem OGH1 für die Durchsetzbarkeit des Endtermins nicht erforderlich, dass dem neuen Mieter eine Restlaufzeit des Wohnmietvertrages von zumindest drei Jahren verbleibt. Der folgende Beitrag betrachtet die Mietvertragsübernahme aus dem besonderen befristungsrechtlichen Blickwinkel. Er analysiert nicht nur die zur Mindestbefristung des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG vorliegende Judikatur, sondern setzt sich auch mit der Frage der Notwendigkeit der Einhaltung der Schriftform des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auseinander.