§ 364 ABGB, § 364a ABGB, § 79a GewO, § 405 ZPO
Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Auf die Absicht der Beeinträchtigung eines bestimmten Nachbargrundstücks kommt es nicht an.