Der von den Mietern und Nutzungsberechtigten wohl in der Praxis am unmittelbarsten wahrnehmbare Teil der mit dem WBIB-G gemeinsam beschlossenen WGG-Novelle1 waren die Änderungen beim Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB). Diesem Themenkomplex sowie der Neuregelung des Wiedervermietungsentgelts nach § 13 Abs 6 WGG ist der nachfolgende Beitrag gewidmet.