§ 914 ABGB, § 922 ABGB, § 929 ABGB, § 932 ABGB
Ein umfassend vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich zwar auch auf geheime Mängel; jedenfalls auf solche, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer aber auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.