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Konkludente Benützungsvereinbarung im Wohnungseigentum

RechtsprechungWEGwobl 2016/59wobl 2016, 180 Heft 5 v. 1.5.2016

§ 863 ABGB, § 17 Abs 1 WEG 2002, § 56 Abs 13 WEG 2002

Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1.7.2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt. Die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat aber die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu Stande gekommenen Benützungsvereinbarungen mit 1.7.2002 nicht beseitigt.

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