§ 523 ABGB, § 871 ABGB, § 17 WEG 2002, § 14 ZPO, § 267 ZPO
Die Unteilbarkeit mehrgliedriger Schuldverhältnisse gilt auch für die entsprechenden Gestaltungsrechte; sie können daher nur für und gegen alle oder für und gegen keinen von ihnen wirken. Bei der Irrtumsanfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht.