§ 1295 Abs 2 ABGB, § 10 Abs 3 WEG
Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs (wegen fehlender Zustimmung gem § 10 Abs 3 WEG) bedarf es des Nachweises, dass der Schädigungszweck und unlautere Motive so im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung eindeutig zurücktreten.