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Zu den Inhaltserfordernissen eines Verlangens nach § 16 BTVG

RechtsprechungBTVGwobl 2016/130wobl 2016, 408 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 16 BTVG

Gem § 16 BTVG kann der Erwerber, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert ist, die Abtretung der dem Bauträger

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