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Bauherr haftet analog § 364a ABGB verschuldensunabhängig für auf öffentlichem Grund aufgestellten Turmdrehkran des Bauunternehmers, der umstürzt und dabei das Nachbargebäude beschädigt

RechtsprechungABGBVis.-Prof. Univ.-Prof. i. R. Dr. Ferdinand Kerschnerwobl 2016/126wobl 2016, 402 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 364a ABGB

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