§ 16 Abs 8 MRG
Die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung.
§ 16 Abs 8 MRG
Die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung.