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Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags

RechtsprechungMRGwobl 2016/119wobl 2016, 395 Heft 11 v. 1.11.2016

§ 16 Abs 8 MRG

Die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung.

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