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Über die Zustimmung zum Antrag auf eine baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden

RechtsprechungWEGwobl 2015/106wobl 2015, 277 Heft 9 v. 1.9.2015

ABGB § 838a

In das Außerstreitverfahren fallen auch die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Teilhaber. Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt würden, sind weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.

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