MRG § 30 Abs 2 Z 3
Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegenüber dem anderen Mitmieter.
Nicht erforderlich ist es, dass sich das Verhalten gegen alle Mitbewohner des Hauses richtet. Es genügt, wenn es objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.