§ 33 TP 5 Abs 5 GebG, ABGB § 891
Kommt der Bestandgeber seiner Verpflichtung nach § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG zur Selbstberechnung und Entrichtung der Bestandvertragsgebühren nicht nach, so kann der Bestandnehmer zur Entrichtung der Gebührenschuld herangezogen werden.