WEG 2002 § 24
Nach § 24 Abs 1 WEG 2002 ist ein Beschluss erst wirksam zustande gekommen, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Eine Prüfung der Kausalität der unterbliebenen Beteiligung des Mit- und Wohnungseigentümers für die Beschlussfassung ist bei der Verletzung von Anhörungs- und Mitwirkungsrechten nicht vorzunehmen.