Bei Beendigung eines Baurechts und lückenloser Vereinbarung eines neuen Baurechts mit demselben Bauberechtigten bleibt der (alte und neue) Bauberechtigte nach 5 Ob 223/14a auch im Zeitraum zwischen Erlöschen des alten und Verbücherung des neuen Baurechts Bestandgeber. Der vorliegende Beitrag prüft die dogmatische Fundierung dieser Judikatur und kommt zum Ergebnis, dass ihr zuzustimmen ist.