GBG § 56, GBG § 57
Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückbezogen wird, vielmehr entsteht das Eigentum auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung.