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Ein Bestandrecht steht der Löschung einer Gesellschaft nicht entgegen

RechtsprechungVerfahrensrechtRA Mag. Wilhelm Milchrahmwobl 2015/52wobl 2015, 129 Heft 4 v. 1.4.2015

FBG § 40, KO § 139

Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. Ein Bestandrecht einer Gesellschaft steht einer Löschung nicht entgegen; die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus.

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