WEG 1975 § 20 Abs 1 Z 2, WEG 2002 § 56 Abs 12
Die Erträgnisse von nicht im WE stehenden Objekten gebühren gem dem noch anwendbaren § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ausschließlich den schlichten Miteigentümern, mögen sie daneben auch Wohnungseigentümer von anderen Objekten derselben Liegenschaft sein.