MRG § 21 Abs 1
Ein Haus ist dann angemessen versichert, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, dass sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert des betreffenden Gebäudes entspricht. Dabei muss als Untergrenze der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen sein.