ABGB § 1109
Die Rückstellung von unbeweglichen Sachen umfasst deren Räumung, dh die Verschaffung der Innehabung und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit, wozu bei versperrbaren Objekten auch die Schlüsselrückgabe gehört.
Wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der Schlüsselrückgabe keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjekts zukommt, liegt darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Schlüsselrückgabe ist nicht Selbstzweck. Vielmehr muss die Nicht-Rückgabe der Schlüssel im Zusammenhang mit den laufenden Kontakten der Streitteile gesehen werden.